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   BFH, 19.05.1971 - I R 18/70   

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https://dejure.org/1971,546
BFH, 19.05.1971 - I R 18/70 (https://dejure.org/1971,546)
BFH, Entscheidung vom 19.05.1971 - I R 18/70 (https://dejure.org/1971,546)
BFH, Entscheidung vom 19. Mai 1971 - I R 18/70 (https://dejure.org/1971,546)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Mittel des gewerblichen Betriebs - Errichtung eines Grundstücks - Hälftiger Anteil pro Ehegatte - Einheitswert - Bilanzansatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 102, 396
  • DB 1971, 1845
  • BStBl II 1971, 643
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.07.1965 - VI 202/64
    Auszug aus BFH, 19.05.1971 - I R 18/70
    Da aber die Ehefrau mit ihren Rechten aus dem Miteigentum nicht durch den Steuerpflichtigen auf die Dauer von jeder rechtlichen oder wirtschaftlichen Einwirkung auf die Aufbauten ausgeschlossen sei, sei der Steuerpflichtige nicht Eigenbesitzer und damit nicht wirtschaftlicher Eigentümer (BFH-Urteil VI 202/64 vom 9. Juli 1965, HFR 1965, 508, mit weiterer Rechtsprechung).
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BFH, 19.05.1971 - I R 18/70
    a) Nach dem Beschluß des BVerfG 1 BvL 4/54 vom 17. Januar 1957 (BStBl I 1957, 193) gehören Wirtschaftsgüter, die im Eigentum des Ehegatten des Steuerpflichtigen stehen, nicht mehr zum notwendigen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen, selbst wenn sie unentgeltlich von ihm im Betrieb genutzt werden (siehe für viele: Hartmann-Böttcher-Grass, Großkommentar zur Einkommensteuer, Anm. 17c zu §§ 4, 5 EStG; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Anm. 6c zu § 4 EStG).
  • BFH, 21.08.1962 - I 82/60 U

    Bedeutung der bürgerlich-rechtlichen Gestaltung der Erb- und Schenkungsvorgänge

    Auszug aus BFH, 19.05.1971 - I R 18/70
    Das Steuerrecht könne nicht ohne zwingenden Grund von einer nach bürgerlichem Recht gegebenen Rechtslage abweichen (BFH-Urteil I 82/60 U vom 21. August 1962, BFH 76, 482, BStBl III 1963, 178).
  • BFH, 18.03.1958 - I 147/57 U

    Anteile der Gesellschafter an einem Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 19.05.1971 - I R 18/70
    Als notwendiges Betriebsvermögen seien in den Vermögensvergleich ohne Rücksicht auf die buchmäßige Behandlung diejenigen Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die dem Unternehmer gehörten und die seinem Betrieb zu dienen bestimmt seien (Urteil des BFH I 147/57 U vom 18. März 1958, BFH 66, 683, BStBl III 1958, 262).
  • BFH, 29.07.1976 - V B 10/76

    Zulassung der Revision - Beschwerde - Abweichung von Entscheidung -

    "Eindeutige" Vereinbarungen zwischen den Ehegatten, nach denen dem Kläger (Ehemann) nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 1. Oktober 1970 V R 49/70 (BFHE 100, 272, BStBl II 1971, 34 -- Leasingurteil --) und vom 19. Mai 1971 I R 18/70 (BFHE 102, 396, BStBl II 1971, 643) das wirtschaftliche Eigentum am rechtlichen Miteigentum der Ehefrau zustehe, hätten sich nicht feststellen lassen.

    Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer i. S. der Urteile V R 49/70 und I R 18/70 geworden sei.

    Der Kläger macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des BFH V R 49/70 und I R 18/70 ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

    Die für die Erlangung wirtschaftlichen Eigentums in den Urteilen V R 49/70 und I R 18/70 aufgestellten Grundsätze hätten Geltung für bewegliche Sachen; für Grundstükke müßten andere Maßstäbe angewendet werden.

  • BFH, 31.10.1978 - VIII R 182/75

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung eines Gebäudes, das ein Betriebsinhaber

    Wie sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 1971 I R 18/70 (BFHE 102, 396, BStBl II 1971, 643) ergebe, könnten in Fällen, in denen der Ehemann mit Mitteln seines gewerblichen Betriebs ein Gebäude auf einem Grundstück errichte, das ihm und der Ehefrau je zur ideellen Hälfte gehöre, die Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb nach § 9 Nr. 1 GewStG um 3 v. H. des vollen Einheitswerts des Grundstücks und der Abzug der vollen AfA nur vorgenommen werden, wenn der Ehemann als wirtschaftlicher Eigentümer an dem zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks gewordenen Gebäude anzusehen sei.

    Nach dem BFH-Urteil I R 18/70 darf, wenn der Ehemann mit Mitteln seines gewerblichen Betriebs ein Gebäude auf einem ihm und seiner Ehefrau je zur ideellen Hälfte gehörenden Grundstück errichtet, die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nur von dem auf den Anteil des Ehemanns entfallenden Einheitswert vorgenommen werden, auch wenn der Ehemann das Grundstück und Gebäude in vollem Umfange in seiner Bilanz geführt hat.

    Eine davon abweichende Rechtslage ist mangels der nach bürgerlichem Recht für eine dingliche Rechtsänderung notwendigen Voraussetzungen nicht eingetreten (vgl. dazu BFH-Urteil I R 18/70).

    Wie in dem BFH-Urteil I R 18/70 ausgeführt wurde, ist in Fällen der vorliegenden Art wirtschaftliches Eigentum des Ehemanns in der Form von Eigenbesitz i. S. von § 11 Nr. 4 StAnpG nicht schon deshalb zu bejahen, weil die Ehefrau mit dem Bauvorhaben des Ehemanns einverstanden ist.

  • BFH, 27.09.1988 - VIII R 193/83

    Sachherrschaft, die ausschließlich oder ganz überwiegend nur im Interesse eines

    Sachherrschaft, die der Steuerpflichtige ausschließlich oder ganz überwiegend im Interesse (für Rechnung) eines Dritten ausüben darf und auch tatsächlich ausübt, begründet kein wirtschaftliches Eigentum bei ihm (vgl. BFH-Beschluß vom 5. August 1976 VI B 39/75, nicht veröffentlicht - NV - Urteile vom 19. Februar 1982 III R 121/81, NV; vom 22. Juni 1962 III 163/58, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963, 161, und vom 19. Mai 1971 I R 18/70, BFHE 102, 396, BStBl II 1971, 643).
  • BFH, 07.08.1979 - VIII R 153/77

    Zur schenkweisen Unterbeteiligung von Kindern an einer atypischen stillen

    Auch die Tatsache, daß der Kläger den betrieblichen Teil des Gebäudes uneingeschränkt nutzen durfte und nach den tatsächlichen Feststellungen des FG die gesamten Lasten des Grundstücks - insbesondere auch die Kosten der Instandsetzung des Gebäudes - zu tragen hatte, reicht für die Annahme von wirtschaftlichem Eigentum nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 17. April 1962 I 296/61, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 5, Rechtsspruch 305; vom 6. November 1964 III 373/61, StRK, Steueranpassungsgesetz, § 11, Rechtsspruch 76; vom 19. Mai 1971 I R 18/70, BFHE 102, 396, BStBl II 1971, 643).
  • BFH, 21.12.1978 - III R 20/77

    Grundstück - Wirtschaftliches Eigentum - Betriebsgebäude - Verfügungsmacht über

    Die tatsächlichen Voraussetzungen eines derartigen Ausnahmefalls hat derjenige darzutun, der sich auf das wirtschaftliche Eigentum beruft (BFH-Urteile vom 21. Februar 1967 VI 263/65, BFHE 88, 168, BStBl III 1967, 311; vom 19. Mai 1971 I R 18/70, BFHE 102, 396, BStBl II 1971, 643, a. E.).

    Im Hinblick auf die nahen verwandtschaftlichen Beziehungen der beiden Gesellschafter der KG könnte wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden nur dann angenommen werden, wenn ihm aufgrund eindeutiger Abmachungen mit dem Eigentümer eine Stellung eingeräumt würde, aufgrund deren er wie ein Eigentümer über das Wirtschaftsgut verfügen könnte (BFH-Urteile vom 19. Mai 1961 III 283/59, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962 S. 44 -HFR 1962, 44 - vom 24. Oktober 1974 V R 29/74, BFHE 114, 512, BStBl II 1975, 396; I R 18/70).

  • BFH, 24.10.1974 - V R 29/74

    Ideelle Hälfte - Ehegatten - Grundstück - Unternehmen des Ehemanns -

    Hinzu komme, was die Vorinstanz verkannt habe, daß der Neubau nach der Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf das Urteil vom 19. Mai 1971 I R 18/70, BFHE 102, 396, BStBl II 1971, 643) nur insoweit zum Betriebsvermögen des Klägers gehöre, als er Eigentümer desselben geworden sei, also wiederum nur zur Hälfte.

    Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der Ehemann bei der Errichtung des Neubaus als Bevollmächtigter (§§ 164 ff. BGB) der Ehefrau -- und damit der Gemeinschaft -- tätig gewesen ist oder wenn die Ehefrau mit dem Bauvorhaben und der Nutzung des Baues im Betrieb des Ehemannes lediglich einverstanden war, ohne dem Ehemann eine Stellung einzuräumen, die nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 1. Oktober 1970 V R 49/70 (BFHE 100, 272 [275], BStBl II 1971, 34) dem wirtschaftlichen Eigentum gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BFH I R 18/70).

  • BFH, 11.12.1987 - III R 188/81

    Zur Gewinnverwirklichung bei Ausscheiden eines Nutzungsrechts an einem Gebäude

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 19. Mai 1971 I R 18/70 (BFHE 102, 396, BStBl II 1971, 643) und vom 31. Oktober 1978 III R 182/75 (BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399) ausgeführt hat, ist wirtschaftliches Eigentum in der Form von Eigenbesitz i. S. des § 11 Nr. 4 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG - (jetzt § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) bei Bauten auf fremdem Grund und Boden nicht schon deshalb zu bejahen, weil die nicht am Unternehmen beteiligte Ehefrau mit dem Bauvorhaben des Unternehmerehegatten einverstanden ist.
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